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Recht & Politik
Förderstiftungen setzen sich in der Schweiz mit Kraft und Innovation für das Gemeinwohl ein. Mit SwissFoundations haben sie seit 2001 einen starken Partner an der Seite.
Als Gemeinschaftsinitiative von Schweizer Stiftungen gegründet, vertritt SwissFoundations deren Anliegen gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Behörden und setzt sich für die nachhaltige Stärkung privaten Stiftungsengagements ein.
Stellungnahme des SwissFoundations Arbeitskreises Kunst und Kultur zur Vernehmlassungsvorlage.
pdfDie beim SwissFoundations Arbeitskreis International Development and Cooperation (IDC) verbundenen Stiftungen stehen der neuen Botschaft grundsätzlich positiv gegenüber.
pdfAls Stimme der Schweizer Förderstiftungen hat sich SwissFoundations in der Stellungnahme klar gegen die Unterstellung von gemeinnützigen Stiftungen unter die Reportingpflichten ausgesprochen. Der Verband hat aufgezeigt, dass gemeinnützige Stiftungen, die als Zusatzkriterien einer staatlichen Aufsicht unterliegen und in einem Register eingetragen sind, aus mehreren Gründen kein Missbrauchsrisiko aufweisen. Eine Steuerhinterziehung ist ausgeschlossen, sodass Reportingpflichten keinen Mehrwert bringen.
pdfAls Stimme der Schweizer Förderstiftungen ist SwissFoundations der Ansicht, dass ein Schweizer Trust harmonisch in die bestehende Rechtsordnung eingefügt werden muss. Er darf nicht so ausgestaltet werden, dass er zur Konkurrenz oder zur Alternative insbesondere zu den gemeinnützigen Stiftungen wird. Zudem ist eine Erweiterung der zulässigen Trustzwecke nicht anzustreben. Schliesslich soll auch Art. 335 ZGB revidiert werden, um grosse Wertungswidersprüche zu vermeiden.
pdfStellungnahme von SwissFoundations vom 8. März 2022 zum ersten Praxisentwurf MWSTG vom 28. Januar 2022 zum Thema: Corporate Foundations als „eng verbundene Personen“: SwissFoundations ist der Ansicht, dass gemeinnützige Stiftungen nicht als eng verbundene Personen i.S.v. Art. 3 lit. h Ziff. 2 MWSTG gelten.
pdfEingabe von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer För-derstiftungen: 14.470 Pa.Iv. Luginbühl Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
pdfStellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen: Vernehmlassung zur Verordnung zum Bundesge-setz über den Datenschutz (VDSG)
pdfStellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer
Förderstiftungen: 14.470 Pa.Iv. Luginbühl Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
Stellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen: 20.4162 Motion Noser «Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?»
pdfStellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen: 14.470 Pa.Iv. Luginbühl Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
pdfStellungnahme von SwissFoundations zu 20.4162 Motion Noser: «Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?»
pdfStellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen zur Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030
pdfStellungnahme von SwissFoundations, dem Verband der Schweizer Förderstiftungen: 14.470 Pa.Iv. Luginbühl Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung
pdfStellungnahme des SwissFoundations Arbeitskreises Kunst & Kultur an die Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK)
pdfStellungnahme zum Vorentwurf zur Parlamentarischen Initiative (14.470) von Ständerat Werner Luginbühl «Stiftungsstandort Schweiz. Stärkung»
pdfDie Stellungnahme zum ersten Entwurf der Praxisanpassung im MWSTG wurde in Abstimmung mit den Mitgliedstiftungen der Arbeitskreise Int. Entwicklungszusammenarbeit und Corporate Foundations entwickelt.
pdfDer SwissFoundations Arbeitskreis Kunst und Kultur begrüsst das Vorgehen des Bundes, seine kulturpolitischen Strategien im Sinne einer Konsolidierung weiter zu verfolgen.
pdfDie beim SwissFoundations Arbeitskreis International Development and Cooperation (IDC) verbundenen Stiftungen stehen der neuen Botschaft grundsätzlich positiv gegenüber.
pdfSwissFoundations spricht sich dezidiert gegen die Unterstellung
gemeinnütziger Förderstiftungen unter die Meldepflicht aus.
SwissFoundations setzt sich primär für eine flexible und pragmatische Umsetzung in der Praxis ein und sieht nur einen sehr beschränkten Handlungsbedarf auf der gesetzlichen Ebene.
pdfDie im Arbeitskreis «Umwelt und Nachhaltigkeit» von SwissFoundations organisierten Förderstiftungen lehnen die vorgeschlagene Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes ab und beantragen, auf die Revision zu verzichten.
pdfDie Rechtskommission des Ständerates hat am 15. August 2017 der parlamentarischen Initiative Luginbühl weiterhin Folge gegeben. Anders hatte die Rechtskommission des Nationalrates entschieden. SwissFoundations hatte seinerseits eine Rückweisung empfohlen.
pdfNach Ablehnung durch die Rechtskommission des Nationalrates behandelt die Rechtskommission der zweiten Kammer am 15. August die parlamentarische Initiative Luginbühl zur Stärkung des Schweizer Stiftungssektors. SwissFoundations empfiehlt eine Rückweisung.
pdfDie FATF erlässt Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und überprüft deren Umsetzung anlässlich von nationalen Länderexamen. Empfehlung 8 richtet sich an Non-profit Organisationen. SwissFoundations kämpft gegen die Formulierung und Verschärfung von Empfehlung 8.
Die Rechtskommission des Nationalrates lehnt die parlamentarische INITIATIVE LUGINBÜHL mit 13 zu 6 Stimmen ab. Die Rechtskommission ist damit vollständig der Empfehlung von SwissFoundations gefolgt.
pdfDie Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung hat eine Vernehmlassung zu „Swiss GAAP FER 21 Rechnungslegung für gemeinnützige Nonprofit-Organisationen“ publiziert, zu der SwissFoundations Stellung nimmt.
pdfStellungnahme zum Entwurf Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 6. Juni 2014
pdfDer Bundesrat hat am 28.5.2014 die Vernehmlassung zur Botschaft zur Förderung der Kultur in den Jahren 2016–2019 (Kulturbotschaft) eröffnet.
pdfIm Rahmen der verschiedenen Bestrebungen, den Schweizer Stiftungssektor weiterzuentwickeln, hat der Vorstand von SwissFoundations ein Positionspapier mit drei Forderungen zur nachhaltigen Sicherung eines wirkungsvollen, professionellen und transparenten Schweizer Stiftungssektors verabschiedet.
pdfStänderat Luc Recordon und die vier Mitunterzeichnenden, fordern den Bundesrat in der Interpellation vom 6.12.2012 (12.4063) auf, darzulegen, ob und wie weit es seines Erachtens möglich sein sollte, die Mitglieder von Stiftungsräten für ihre Tätigkeiten und ihre Verantwortung entschädigen zu können. Der Bundesrat hat am 13.2.2013 Stellung bezogen.
pdfAm 19. März 2010 hat die Bundesversammlung eine Strukturreform in der beruflichen Vorsorge beschlossen. Damit werden die kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichten neu verselbstständigt.
Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament mit der «Kulturbotschaft» einen Vorschlag über die strategische Ausrichtung unserer Kulturpolitik sowie das zur Umsetzung notwendige Budget.
pdfDer Ständerat hat am 1. März 2010 die Motion der WAK Nationalrat abgelehnt und ist damit dem Bundesrat und der WAK des Ständerats gefolgt. Der Nationalrat hat der Motion am 10. Dezember 2009 zugestimmt.
pdfDie Motion Luginbühl wurde vom Nationalrat am 10. Dezember 2009 und vom Ständerat am 1. März 2010 angenommen und wird nun verwaltungsintern oder mittels Einsetzung einer Expertengruppe auf ihre Umsetzbarkeit hin geprüft.
pdfDie rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für die Gründung einer gemeinnützigen Schweizer Stiftung sind traditionell liberal. Die rechtsfähige Stiftung ist in den Artikeln 80 bis 88 im Personenrecht des Schweizer Zivilgesetzbuchs (ZGB) geregelt. Die letzte Revision des Schweizer Stiftungsrechts trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass der Stifter einen Vorbehalt für organisatorische Änderungen in den Stiftungsstatuten vorsehen kann (Art. 86a ZGB). Zudem sind unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB) vereinfacht und das Erfordernis der öffentlichen Beurkundung für Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86c ZGB) wurde aufgehoben. Schliesslich wird in Art. 84 Abs. 3 ZGB eine gesetzliche Grundlage für jede Beschwerde bei der Stiftungsaufsichtsbehörde geschaffen.
Steuerbefreiung
In der Schweiz sind Stiftungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich für diese Zwecke gewidmet werden, von der Steuerpflicht befreit.
Eine Tätigkeit wird als gemeinnützig anerkannt, wenn sie einerseits dem öffentlichen Interesse dient und andererseits uneigennützig erbracht wird. Einige Steuerbehörden fügen noch eine weitere Bedingung hinzu, nämlich, dass die Mitglieder des Stiftungsrats ehrenamtlich arbeiten. Im Swiss Foundation Code 2021 heisst es dazu: „Das Erfordernis der Ehrenamtlichkeit ist weder plausibel belegt noch gesetzlich vorgeschrieben oder gar logisch begründet“.
Der Gesetzgeber hat dies verstanden, da der neue Artikel 84b ZGB (in Kraft seit dem 01.01.2023) eine jährliche Erklärung der Gesamtvergütungen an die Mitglieder des Stiftungsrats und der Geschäftsleitung verlangt und somit ausdrücklich die Möglichkeit einer solchen Vergütung anerkennt.
Im Januar 2024 erinnerte die Steuerbehörde des Kantons Waadt daran, sich an den Grundsatz der Ehrenamtlichkeit zu halten, präzisierte jedoch die zulässigen Bedingungen für eine Vergütung in bestimmten Fällen (Directives en matière d’indemnisation des membres d’organes d’entités exonérées d’impôts en raison de leur but de pure utilité publique (PUP) du 29 janvier 2024).
Die Zürcher Steuerbehörde hingegen hat zu Beginn des Winters 2024 eine völlige Kehrtwende in ihrer Praxis vollzogen, um insbesondere den philanthropischen Standort dieses Kantons zu fördern. Angemessene Entschädigungen werden zugelassen und Ehrenamtlichkeit gilt nicht mehr als Regel (Praxishinweis Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vom 1. Februar 2024).
Eine gemeinnützige Stiftung mit einer Steuerbefreiung ist von den folgenden Steuern vollständig befreit:
Stiftungsaufsicht
Gemeinnützige Stiftungen unterstehen von Gesetzes wegen einer staatlichen Aufsicht. Diese dient vor allem der Sicherung und Wahrung des Stiftungszwecks sowie der Überprüfung auf die Gesetzeskonformität der Stiftung. Stiftungen können unter kommunaler, kantonaler oder eidgenössischer Stiftungsaufsicht stehen. Als Kriterium der Zuordnung dient in der Regel der Ort und die Reichweite der Stiftungstätigkeit. So stehen national oder international tätige Stiftungen unter eidgenössischer, regional tätige unter kantonaler Aufsicht. Stiftungen sind dazu verpflichtet der Aufsicht jährlich einen revidierten Geschäftsbericht mit Anhang einzureichen.
Eine Liste der Schweizer Aufsichtsbehörden finden Sie unter: https://www.konferenz-bvg-aufsicht-stiftungen.ch/konferenz/adressen-und-kontakt
Honorierung von Stiftungsräten
Viele kantonale Steuerbehörden verlangen derzeit noch, dass die Mitglieder des Stiftungsrats ehrenamtlich arbeiten, d.h. nicht entlohnt werden, und knüpfen diese Bedingung an die Steuerbefreiung der Stiftung. Dies ist beispielsweise bei der Waadtländer Steuerbehörde der Fall, wie sie im Januar 2024 (s. oben) erneut feststellte und gleichzeitig die Kriterien für die Bewertung solcher Entschädigungen präzisierte.
Der Swiss Foundation Code 2021 widersetzt sich dieser Ansicht, insbesondere weil die ehrenamtliche Tätigkeit ihre Grenzen hat, vom Schweizer Gesetz nicht verlangt wird und ein Hindernis bei der Suche nach kompetenten und professionellen Stiftungsräten darstellen kann. Empfehlung 7 des SFC sieht eine angemessene Vergütung vor: „Die Mitglieder des Stiftungsrats werden angemessen entschädigt, wenn sie nicht ehrenamtlich tätig sein wollen und sofern die Mittel der Stiftung dies erlauben.
Die Praxis zeigt jedoch, dass die Vergütung von Stiftungsratsmitgliedern durchaus üblich ist, allerdings auf einem sehr niedrigen Niveau im Vergleich zur Vergütung von Verwaltungsratsmitgliedern in privaten oder öffentlichen Unternehmen gleicher Grösse (Honorierungsstudie für Schweizer Förderstiftungen 2023, eine von SwissFoundations initiierte und vom Center for Philanthropy Studies (CEPS) der Universität Basel in Zusammenarbeit mit dem Rochester Bern der Universität Bern durchgeführte Studie).
Die Tatsache, dass jede Stiftung die Vergütungen an ihre Stiftungsratsmitglieder und ihre Geschäftsleitung jährlich der Aufsichtsbehörde nach Art. 84b ZGB melden muss (ab dem 01.01.2023), zeigt, dass solche Zahlungen nunmehr zulässig sind. Die Eidgenössische Aufsichtsbehörde in Bern hat im März 2024 ihre Auslegung dieser Bestimmung präzisiert (Merkblatt der Eidgenössischen Aufsichtsbehörde zur Meldung der Entschädigungen des Stiftungsrates und der Geschäftsleitung vom 1. März 2024).
Wie bereits erwähnt, hat die Zürcher Steuerbehörde einen kompletten Paradigmenwechsel vollzogen und lässt eine „angemessene“ Entschädigung von Stiftungsräten und der Geschäftsleitung zu (Praxishinweis Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vom 1. Februar 2024): „Eine angemessene Entschädigung der Organe der juristischen Person steht einer Steuerbefreiung aufgrund der Gemeinnützigkeit nicht entgegen.“
SwissFoundations wird aufmerksam verfolgen, wie sich die Praxis der anderen kantonalen Aufsichts- und Steuerbehörden aufgrund dieser Änderungen entwickelt.
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