Datenbearbeitung: VDSG in der Vernehmlassung

In der Herbstsession 2020 hat das Parlament das neue Datenschutzgesetz (nDSG) verabschiedet. Damit dieses in Kraft treten kann, müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) angepasst werden. An seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat die Vernehmlassung dazu eröffnet. Diese dauert bis am 14. Oktober 2021.

Der Vorentwurf zur VDSG geht bei der vorgesehenen Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 5 DSG, Art. 26 Entwurf-VDSG erfreulich weit. Eine Pflicht zur Führung eines Datenbearbeitungsverzeichnis besteht hiernach nur für Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen ab 250 Beschäftigten, es sei denn es werden umfangreich besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet oder Profiling mit hohem Risiko betrieben.

Die allermeisten Stiftungen dürften hiernach unter die Ausnahmeregelung fallen und müssten entsprechend von Gesetzes wegen kein Bearbeitungsverzeichnis erstellen. Auch bei fehlender Pflicht ist es aber ratsam, ein Bearbeitungsverzeichnis zu erstellen, da ohne ein solches Verzeichnis die Basis und die Übersicht fehlt, die Datenschutzanforderungen umzusetzen. SwissFoundations hat zusammen mit Dr. Baumann für die Mitglieder ein Template für ein Datenbearbeitungsverzeichnis erarbeitet, das auf der Website zum Download bereit ist.

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