Stiftungsaufsicht der Zürcher Gemeinden wird an den Kanton übertragen
Die Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht im Kanton Zürich ändert sich: Grundsätzlich ist die kantonale BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) neu auch für Stiftungen, die bisher von einer Gemeinde beaufsichtigt wurden, zuständig. Der Gemeindevorstand hat jedoch die Möglichkeit, über einzelne Stiftungen unter gewissen Voraussetzungen die Aufsicht selbst wahrzunehmen.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragte am 26. August 2020 dem Kantonsrat die Änderung des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) sowie des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB). In diesem Rahmen war unter anderem auch ein Wechsel in der Zuständigkeit der Stiftungsaufsicht geplant. Hintergrund davon waren die angestrebte Professionalisierung und Harmonisierung.
Die Änderung des BVSG sowie des EG ZGB im Kanton Zürich ist mittlerweile beschlossene Sache. Der Kantonsrat nahm die Vorlage mit 145 Stimmen bei 0 Enthaltungen einstimmig am 7. Februar 2022 an.
Damit findet eine Abkehr vom bisherigen dreistufigen Aufsichtsmodell (Bund, Kanton, Gemeinde) statt. Die Stiftungsaufsicht im Kanton Zürich sieht daher neu wie folgt aus: Die kantonale BVS ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen nach Art. 84 ZGB, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde angehören. Ausgenommen sind Stiftungen, die nach § 2a von der Gemeinde beaufsichtigt werden (§ 2 Abs. 3 nBVSG). Gemäss § 2a Abs. 1 nBVSG kann der Gemeindevorstand über einzelne Stiftungen gemäss § 2 Abs. 3 beschliessen, die Aufsicht selber wahrzunehmen, wenn die Stiftung eine Bilanzsumme von weniger als 5 Millionen CHF ausweist und im Jahresdurchschnitt über weniger als fünf Vollzeitstellen verfügt. Die Aufsicht über Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Zürich angehören, bleibt hingegen unverändert bei der BVS.
In der Stadt Zürich ändert sich vor diesem Hintergrund die Stiftungsaufsicht. Neu wird per 1. Juli 2022 die BVS die Aufsicht über die 76 Stiftungen wahrnehmen, die bisher von der Stadt Zürich beaufsichtigt wurden. Hinter dem Zuständigkeitswechsel stehen Governance-Überlegungen sowie die wachsenden fachlichen Anforderungen, die die BVS als darauf spezialisierte Aufsichtsbehörde besser wahrnehmen kann.
Die übrigen Änderungen im Rahmen der Revision des BVSG und des EG ZGB betreffen die Zuständigkeiten in der Rechtspflege (§ 22 nBVSG) sowie weitere kleinere Änderungen.
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