Stellungnahme zur Schaffung eines neuen Registers der wirtschaftlich Berechtigten

SwissFoundations lehnt die Schaffung eines solchen Registers für gemeinnützige Schweizer Stiftungen ab. Stellungnahme zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen (TJPG):

Am 30. August 2023 hat der Bundesrat den Vorentwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäscherei, insbesondere durch die Schaffung eines eidgenössischen Registers der wirtschaftlich Berechtigten (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen, TJPG), in die Vernehmlassung geschickt.

Dieses Gesetz sieht vor, dass bei einer Stiftung, die tatsächlich von keiner Einzelperson kontrolliert wird (was bei den meisten gemeinnützigen Stiftungen in der Schweiz der Fall ist), als wirtschaftlich Berechtigter „das höchste Mitglied des Leitungsorgans der Stiftung, d.h in der Regel der Vorsitzende des Stiftungsrats“ gilt. In einem vereinfachten Verfahren muss die Stiftung diese Tatsache dem Handelsregister bestätigen, das sie an das neue Register der wirtschaftlich Berechtigten weiterleitet, das nur bestimmten Behörden in der Schweiz, insbesondere Finanzbehörden, zugänglich sein wird.

SwissFoundations hatte seine Argumente gegenüber dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) in einer ersten Stellungnahme im Februar 2023 vorgebracht und hat nun Ende November nach der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens eine zweite Stellungnahme eingereicht. Dazu hat sich SwissFoundations mit anderen Verbänden des Sektors wie ProFonds koordiniert, um gemeinsam eine Meinung in einem vom SIF organisierten mündlichen Gespräch darzulegen.

Unser Verband lehnt es entschieden ab, den Vorstandsvorsitzenden einer gemeinnützigen Stiftung als wirtschaftlich Berechtigten in ein solches Register einzutragen, da dieser nicht der wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung ist. Eine klassische Schweizer Stiftung wird von keiner Einzelperson kontrolliert und hat daher keinen wirtschaftlich Berechtigten.

Aus diesen Gründen sind wir der Ansicht, dass gemeinnützige Stiftungen ebenso wie Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden sollten. Die klassischen Schweizer Stiftungen stellen im Hinblick auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus ein sehr niedriges Risikoprofil dar und erfüllen bereits die internationalen Transparenzstandards. Mit der obligatorischen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden und der Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Steuerbehörden im Falle eines Freistellungsantrags ist bereits eine weitgehende Transparenz gewährleistet. Darüber hinaus sind alle relevanten Informationen über die Organe der Stiftung, einschließlich des Vorsitzenden, bereits im Handelsregister enthalten.

SwissFoundations fordert die gesetzgebenden Behörden auf, dies zu berücksichtigen, und besteht für den Fall, dass ein Eintrag in das Register der wirtschaftlich Berechtigten nach den Anforderungen des internationalen Rechts nicht vermieden werden kann, darauf, dass der Präsident eines Stiftungsrates nur als Organ der Stiftung und nicht als seinen wirtschaftlich Berechtigten aufgeführt wird.

Die Stellungnahme von SwissFoundations kann hier eingesehen werden: Stellungnahme

Der Vernehmlassungsentwurf und der erläuternde Bericht können hier eingesehen werden: VernehmlassungsentwurfErläuternder Bericht

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