Neues Stiftungsrecht tritt am 1. Januar 2024 in Kraft – Die Änderungen auf einen Blick

Nach knapp sieben Jahren Debatte mit turbulenter Schlussphase (Parlamentarische Initiative Luginbühl, 14.470) beschloss das Parlament am 17. Dezember 2021 das revidierte Schweizer Stiftungsrecht. Die Schweiz erhält damit am 1. Januar 2024 ein leicht revidiertes Stiftungsrecht, das folgende Neuerungen mit sich bringt:

  1. Erweiterung der Stifterrechte durch eine Ausdehnung des Änderungsvorbehalts auf Organisationsänderungen (Art. 86a nZGB)

Bisher hatte der Stifter im Rahmen von Art. 86a ZGB nur die Möglichkeit, den Zweck der Stiftung zu ändern, sofern er dies vorbehalten hatte. Neu werden die Stifterrechte um ein Recht auf Organisationsänderung erweitert. So bestimmt Art. 86a Abs. 1 nZGB, dass die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde den Zweck oder die Organisation einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von Todes wegen ändert, wenn in der Stiftungsurkunde eine Zweck- oder Organisationsänderung vorbehalten worden ist und seit der Errichtung der Stiftung oder seit der letzten vom Stifter verlangten Zweck- oder Organisationsänderung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.

  1. Vereinfachung von unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b nZGB)

Die Voraussetzungen für unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde werden mit der Revision des Schweizer Stiftungsrechts gelockert. Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde sind ab 1. Januar 2024 möglich, sofern dies aus sachlichen Gründen als gerechtfertigt erscheint und keine Rechte Dritter beeinträchtigt (Art. 86b nZGB). Damit müssen diese nicht mehr aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erscheinen.

  1. Klarstellung betreffend die Form von Urkundenänderungen (Art. 86c nZGB)

Mit Art. 86c nZGB findet ein neuer Artikel Eingang in das Gesetz. Darin wird klargestellt, dass Änderungen der Stiftungsurkunde nach den Art. 85–86b, die von der zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörde oder Aufsichtsbehörde verfügt werden, keiner öffentlichen Beurkundung bedürfen.

  1. Gesetzlich geregelte Stiftungsaufsichtsbeschwerde (Art. 84 Abs. 3 nZGB)

Während bisher die Stiftungsaufsichtsbeschwerde keine explizite Rechtsgrundlage hatte, wird sie nun in Art. 84 Abs. 3 nZGB kodifiziert. Die Problematik rund um das Beschwerderecht endete in einer im Gesetz abschliessenden Liste von beschwerdeberechtigten Personen. Demnach können Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.

Alle Änderungen sind hier abrufbar.

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