Der Dialog zwischen SwissFoundations und der ESA trägt Früchte – die ESA passt ihre Offenlegungskriterien zur Stiftungsratshonorierung an

SwissFoundations steht in engem und regelmässigem Kontakt mit der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESA) in Bern. Dank dieses konstruktiven Austauschs, auch zusammen Mitgliedern des Legal Councils und proFonds) konnten wesentliche Verbesserungen für die Mitglieder bewirkt werden. Ganz im Sinne unseres Versprechens, eine starke Stimme für Förderstiftungen zu sein.

Hier der Überblick:

SwissFoundations forderte eine Reduzierung der Honorierungsangaben im ESA-Formular

In der Frage der jährlichen Offenlegung der Honorierung von Stiftungsratsmitgliedern und der Geschäftsleitung (nach dem neuen Art. 84b ZGB und Art. 734a Abs. 2 OR) bestand SwissFoundations gegenüber der ESA nachdrücklich darauf, dass sie sich an eine strenge Auslegung dieser Gesetzestexte halten und nur den gesetzlich vorgegebenen Gesamtbetrag der Vergütungen und nicht die individuellen Vergütungsbeträge dieser Personen verlangen solle.

ESA ging auf die Argumentation von SwissFoundations ein und kündigte am 6. März 2024 an, dass sie nur den Gesamtbetrag der Honorierungen dieser Organe (Stiftungsrat/Geschäftsführung) verlangen werde. Nur wenn dieser Gesamtbetrag CHF 50’000 übersteigt, wird die ESA verlangen, dass in ihrem elektronischen Formular A1 die individuellen Vergütungen jedes Stiftungsratsmitglieds in anonymisierter Form und ohne Angabe der genauen Funktion des jeweiligen Mitglieds (Präsident, Vizepräsident usw.) angegeben werden. Eine solche Aufschlüsselung der Vergütungen, wenn sie CHF 50’000 übersteigt, wird hingegen für die Mitglieder der Geschäftsleitung nicht verlangt.

Diese Lösung freut den Verband sehr, denn sie erspart der grossen Mehrheit der Stiftungen und natürlich den SwissFoundations Mitgliedern den zusätzlichen Arbeitsaufwand, den sie durch die Einreichung von zu detaillierten und unverhältnismässigen Informationen bei der Jahreskontrolle hatten.

Das ESA-Formular wird anwendungsorientierter

Die ESA nahm auf Rückmeldung von SwissFoundations auch einige Verbesserungen am Formular vor, das von den Stiftungen bei der Einreichung ihres Jahresberichts ausgefüllt werden muss: Einige Rubriken können bspw. nun unbeantwortet bleiben, wenn sie nicht auf die Stiftung anwendbar sind.

SwissFoundations fordert klare Kriterien aufgrund der Gebührenerhöhung der ESA

In Bezug auf die neue Bundesverordnung über die Gebühren der ESA (GebV-ESA), die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, äusserte SwissFoundations ihr Erstaunen über die substanzielle Erhöhung der angewandten Tarife (siehe SF News). SwissFoundations fordert, dass die Stiftungs-Kategorisierung nach deren Risikobeurteilung, welche eine Stiftung bei der jährlichen Aufsicht darstellt (Art. 3 der GebV-ESA), von der ESA klar definiert wird. Dadurch wird für die Stiftungen eine rechtliche Vorhersehbarkeit gewährleistet und sie wissen im Voraus, welcher Gebührentarif auf sie angewendet wird.

SwissFoundations spricht sich gegen ein Register wirtschaftlich Berechtigter für Stiftungen aus

Der Gesetzesentwurf zur Schaffung eines Registers wirtschaftlich Berechtigter, der die Eintragung des Stiftungspräsidenten vorsieht, betrifft die ESA zwar nicht direkt. Dennoch erinnerte SwissFoundations die ESA an die Haltung des Verbands, welche man dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) bereits im Vernehmlassungsverfahren mitgeteilt hat: Eine solche Eintragung muss unbedingt verhindert werden, da eine gemeinnützige Stiftung in der Schweiz keinen wirtschaftlich Berechtigten hat.

SwissFoundations tritt weiterhin in den Dialog mit der ESA, um sich für die Interessen der Verbandsmitglieder und des Sektors einzusetzen. Ein nächstes offizielles Treffen zwischen SwissFoundations, proFonds und der ESA ist bereits für den Herbst 2024 geplant.

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