Anpassung an veränderte Praxis: Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA aktualisiert Musterstatuen hinsichtlich Honorierung von Stiftungsräten

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA hat ihre Musterstatuen für klassische Stiftungen angepasst. Neu ist folgender Satz enthalten: „Der Stiftungsrat kann für seine Mitglieder eine angemessene Vergütung vorsehen.“ Die ESA bezieht damit Stellung zur Diskussion um die Honorierung von Stiftungsräten, einem Anliegen für das sich SwissFoundations seit vielen Jahren konsequent einsetzt. SwissFoundations hat bei Nils Güggi, dem Leiter der ESA, nachgefragt:

Welche Überlegungen haben die ESA dazu bewogen die Musterstatuen anzupassen?

Nils Güggi (NG): Das ist, wenn man sich die gesamten Musterstatuten, also nicht nur die Klausel zu den Entschädigungen, ansieht, ganz einfach: Die bisherigen Musterstatuten datierten von 2010. In den letzten 12 Jahren hat sich die stiftungsrechtliche Aufsichtspraxis verändert – das gilt generell, aber insbesondere auch für die ESA. Wir dachten, es sei nun an der Zeit, dies in den Musterstatuten zum Ausdruck zu bringen. Im Speziellen bezüglich der Vergütung des Stiftungsrats vertritt die ESA klar die Ansicht, dass der Stiftungsrat eine Entschädigung für seine Tätigkeit vorsehen darf, wenn vereinfacht gesagt drei Bedingungen erfüllt sind: Die Entschädigung muss angemessen sein, darf nicht den Statuten widersprechen und die Mittel der Stiftung müssen ausreichen, um die Entschädigung zu bezahlen.

Was hat der Entscheid für Konsequenzen?

NG: Ich kann hier nur für die ESA sprechen. Für uns gilt, dass wir Vergütungen des Stiftungsrates vor allem anhand der erwähnten drei Punkte beurteilen. Das gilt aber schon seit einer Weile. Neu ist nur, dass wir es laut sagen und versuchen, diese Praxis konsequent umzusetzen.

Wie schätzen Sie die Chancen ein, dass auch andere Behörden das Thema der Vergütung neu beurteilen?

NG: In der Praxis werden das die meisten anderen Schweizer Stiftungsaufsichten bereits heute so handhaben. Und bei jenen, wo das nicht der Fall ist, wird sich diese Ansicht künftig durchsetzen. Bezüglich der Steuerbehörden ist natürlich zu wünschen, dass dies ebenfalls der Fall sein wird. Einige haben das ja schon erkannt und handhaben es so. Ich bin zuversichtlich, dass auch die anderen erkennen werden, dass es aus fiskalpolitischer und volkswirtschaftlicher Optik sinnvoll ist, dass sie ihren juristischen Spielraum zugunsten der Stiftungen nutzen und nicht gegen sie.

SwissFoundations begrüsst den Entscheid der ESA und hofft auf eine Signalwirkung. Insbesondere für die Zukunft des Stiftungsstandorts und den anstehenden Generationenwechsel in Stiftungsräten ist eine angemessene Honorierung wichtig, zumal eine verlässliche, einheitliche Praxis aktuell nicht existiert. Die Entwicklungen in dieser Thematik werden wir weiter beobachten und, wo nötig, Stellung beziehen.

Siehe dazu auch:

Entschädigung des Stiftungsrats, Gastbeitrag von Dr. Dr. Thomas Sprecher (Schweizer Stiftungsreport 2022)

SwissFoundations Webinar zur Honorierung von Stiftungsräten (2.11.2021, Protokoll und Aufzeichnung für SwissFoundations Mitglieder verfügbar)

Stellungnahme von SwissFoundations zur Pa.Iv. Luginbühl Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung (10.09.2021)

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