Differenzen zwischen den Räten bei der Revision des Stiftungsrechts
Der Nationalrat hatte am 14. September 2021 den Änderungen des Stiftungsrechts im Rahmen der Parlamentarischen Initiative Luginbühl «Schweizer Stiftungsstandort. Stärkung.» (14.470) in der Gesamtabstimmung mit 188 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung zu gestimmt.
Insbesondere hatte der Nationalrat die Regelung der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und der Honorierung von Stiftungsräten aufgegriffen, wofür sich SwissFoundations ebenso wie proFonds und andere Interessenvertreter des Sektors im gesetzgeberischen Prozess stark gemacht hatten, vgl. Stellungnahme SwissFoundations vom 10.09.2021.
Gegen diese beiden Punkte der Vorlage stellt sich nun der Ständerat in seiner Sitzung vom 22. September 2021.
Neu sollte nun im Gesetz festgehalten werden, dass Stiftungsräte von gemeinnützigen Stiftungen, eine angemessene Entschädigung erhalten können, ohne dass dies die Steuerbefreiung gefährdet. Dies sieht der Ständerat anders. Kommissionssprecher Beat Rieder (Mitte/VS) führt an, dass diese Massnahme das Risiko berge, dass Gelder der Stiftungen bei den zweckmässigen Einsätzen fehlten, zudem bestehe ein Missbrauchspotential. Diese Argumentation wird der Problematik aus Sicht von SwissFoundations nicht gerecht. Die Möglichkeit einer angemessenen Honorierung von Stiftungsräten gemeinnütziger Stiftungen ist angesichts der stetig steigenden Erwartung an die Professionalisierung nötig und dient der wirksamen Zweckerfüllung der Stiftungen. Die dringend erforderliche Harmonisierung der bestehenden uneinheitlichen und zum Teil diskriminierenden Praxis soll im Wege einer gesetzlichen Klarstellung erreicht werden.
Zudem sollte neu die Stiftungsaufsichtsbeschwerde gesetzlich geregelt werden: Wer ein berechtigtes Kontrollinteresse daran hat, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, kann gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben, mit Anspruch auf Entscheid und Weiterzug an die Gerichte. Das berechtigte Kontrollinteresse kann neben den Destinatären beispielsweise auch aktive oder frühere Stiftungsräte, den Stifter, Zustifter etc. zur Beschwerde legitimieren. Die Regelung dient in geeigneter Weise dem Schutz der Stiftung. Aus Sicht des Ständerats ist dabei der Begriff der Personen mit „berechtigtem Kontrollinteresse“ zu ungenau definiert. Auch wenn aus Sicht von SwissFoundations durch das vorgeschlagene Kriterium eine Popularklage faktisch ausgeschlossen ist, könnt es sinnvoll sein, den Kreis der Beschwerdeberechtigten an geeigneter Stelle beispielhaft (aber nicht abschliessend) zu konkretisieren.
Der Bundesrat stimme dem Ständerat zu, sagte Justizministerin Karin Keller-Sutter im Rat.
Das Geschäft muss zurück in den Nationalrat.
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