Die Zürcher BVG- und Stiftungsaufsicht (BVS) veröffentlicht ein Merkblatt und Musterreglement zur Honorierungsfrage

Eine angemessene Vergütung von Stiftungsratsmitgliedern ist möglich und steht einer Steuerbefreiung nicht entgegen. Um Fragen zu dieser Praxisänderung der Zürcher Steuerbehörde (vom Feb. 2024) zu beantworten, wurden nun ein Merkblatt und zwei Musterreglemente publiziert.

Für Stiftungen, die neu vergüten wollen, gilt Folgendes:

Bei bestehenden Stiftungen muss der Aufsichtsbehörde eine Urkundenänderung (in den meisten Fällen, die Statuten) zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn die Statuten ausdrücklich vorsehen, dass der Stiftungsrat keine Vergütung erhält, aber künftig entschädigt werden soll.

Eine einfache Übergangsregelung kann mittels Beschluss des Stiftungsrats erfolgen, wenn die Urkunde die Ehrenamtlichkeit des Stiftungsrats vorsieht (oder diesbezüglich schweigt) und wenn künftig eine Vergütung erfolgen soll. Dazu braucht es keine Änderung der Urkunde und kann nach dem vorgeschlagenen Musterbeschluss im Merkblatt erfolgen.

Die Übergangsregelung muss aber vor der Auszahlung der Vergütung an die Behörde übermittelt werden. Der Beschluss muss gemäss dem in der Urkunde vorgesehenen Quorum gefasst und rechtsgültig unterzeichnet worden sein.

Wenn keine Vergütung in Aussicht gestellt wird, besteht natürlich kein Handlungsbedarf.

Im Vergütungsreglement muss verabschiedet werden (siehe die beiden Vorlagen für Einzelvergütung und Pauschalvergütung), wenn die Vergütungen CHF 3’000 pro Jahr für jedes Mitglied des Stiftungsrats oder CHF 10’000 für den gesamten Stiftungsrat übersteigen (sog. „3’000/10’000“-Grenze).

In jedem Fall muss die Stiftung erklären, warum die Vergütung angemessen ist, und sich dabei auf die von der Aufsichtsbehörde dargelegten Kriterien stützen. Diese Kriterien müssen sich auf die Stiftung selbst, die Art des ausgeführten Mandats oder die Person, die die Vergütung erhält, beziehen. Eine detaillierte Liste erläutert diese drei Kategorien.

Zu beachten ist, dass, wenn im Jahr 2024 bereits Vergütungen gezahlt werden, der Beschluss des Stiftungsrats oder das Reglement der Behörde bis spätestens Ende 2024 vorgelegt werden muss.

Tätigkeit im Ausland

Wie bereits heute muss die Stiftung vollständige Transparenz über die einwandfreie Tätigkeit der Destinatäre und die für sie bestimmten Finanzströme gewährleisten, indem sie der Behörde alle zu diesem Zweck nützlichen Unterlagen vorlegt.

Unternehmerische Fördermodelle

Die BVS begrüsst diese Art von Förderungen aber verlangt, dass sie bei der Einreichung des Jahresberichts mit einer entsprechenden Dokumentation darüber informiert wird, wenn solche Modelle verwendet werden. Die Art und Weise, wie der Zweck durch diese Art von Fördermodellen umgesetzt wird, liegt im Ermessen des Stiftungsrates und bedarf keiner Änderung der Urkunde.

SwissFoundations, die regelmässig mit den Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, wurden von der BVS Zürich eingeladen, die Entwürfe dieser Dokumente zu kommentieren. Wir freuen uns, dass die Zürcher Aufsichtsbehörde unsere Bemerkungen berücksichtigt hat und unseren Mitgliedern sowie anderen Stiftungen – seien es Förderstiftungen oder operative – klare Antworten auf ihre Fragen zu diesen Themen bietet.

Insbesondere die Kriterien für die Vergütung sowie die beiden Musterreglemente bieten präzise und willkommene Leitfäden für die Umsetzung und Dokumentation dieser Praktiken.

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