Aktienrechtsrevision verabschiedet mit Auswirkungen auf Stiftungen

National- und Ständerat haben in der Schlussabstimmung vom 19. Juni 2020 die bereinigte Vorlage zur Aktienrechtsrevision verabschiedet. Neben vielen Grundsatzfragen haben die Änderungen auch Auswirkungen für Stiftungen.

  • Offenlegungspflicht: Gemäss dem neuen Art. 84b ZGB muss das oberste Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen i.S.v. Art. 734a Abs. 2 OR gesondert bekannt geben.
  • Benachrichtigungspflicht: Nach dem neuen Art. 84a ZGB muss der Stiftungsrat die Aufsichtsbehörde im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung informieren, was im Wesentlichen dem geltenden aktienrechtlichen Mechanismus entspricht.
  • Anfechtungsrecht: Bei Fusionen von kirchlichen und Familienstiftungen wird gewissen Destinatären und Stiftungsratsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht zugestanden (Art. 84 FusG neu).

Da die grosse Vorlage eine aufwändige Anpassung der Ausführungsbestimmungen erfordert, wird das mögliche Inkrafttreten erst auf Anfang 2022 geschätzt.

Siehe hierzu auch Newsfeed des Zentrums für Stiftungsrecht an der Universität Zürich sowie Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung.

 

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