Gewöhnliche Stiftungen gehören nicht ins Transparenzregister
Ein Kommentar von Thomas Sprecher
Anfang Oktober wird das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) erneut in der Rechtskommission des Ständerats traktandiert. Das Problem ist, dass im jetzigen Gesetzesentwurf Stiftungen auch eine Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister hätten. Das bedeutet, dass der/die
Stiftungsratspräsident:in als «wirtschaftlich berechtigte Person» aufgeführt werden müsste. Da Stiftungen keine wirtschaftlich berechtigte Person haben, müsste etwas Unwahres dokumentiert werden. SwissFoundations spricht sich klar gegen diese drohende Unlogik im Bundesgesetz aus und plädiert für eine Ausnahme.
Der Sachverhalt und Argumente für Sie im Überblick:
Am 30. August 2023 hat der Bundesrat den Vorentwurf für ein Gesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung in die Vernehmlassung geschickt. Unter anderem soll ein eidgenössisches Register der wirtschaftlich berechtigten Personen eingeführt werden, in das sich juristischen Personen in der Schweiz mit Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten eintragen müssen.
Der Vorentwurf sieht vor, dass auch Stiftungen zur Eintragung im Transparenzregister eingetragen werden sollen. Dies muss korrigiert werden. Gewöhnliche Stiftungen gehören sind aus mehreren Gründen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen:
- Gewöhnliche Stiftungen erfüllen bereits die Transparenzanforderungen der Financial Action Task Force. Denn:
- Stiftungen und sämtliche Stiftungsratsmitglieder und übrigen Organe müssen im Handelsregister eingetragen sein (Art. 81 ZGB und Art. 94 HRV).
- Gewöhnliche Stiftungen unterliegen einer staatlichen Aufsicht (Art. 84 ZGB), der sie jedes Jahr Bericht erstatten müssen. Bei Unklarheiten kann die Aufsichtsbehörde jederzeit weitere Informationen einfordern.
- Gewöhnliche Stiftungen werden von einer Revisionsstelle überprüft; Ausnahmen müssen von der staatlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden (Art. 83b ZGB).
- Wenn gewöhnliche Stiftungen eine Steuerbefreiung beantragen, was die Regel ist, müssen sie strenge Bedingungen erfüllen.
- Gewöhnliche Stiftungen habenkeine wirtschaftlich Berechtigten. Sie kennen weder Dritteigentümer noch Mitglieder. Ihr Vermögen gehört ausschliesslich ihnen selbst und ist unwiderruflich dem Stiftungszweck verpflichtet (Art. 80 ZGB). Es ist das Eigentum weder des Stifters noch der Mitglieder des Stiftungsrates, noch der Begünstigten. Der Stifter kann keinen Rückfluss des Stiftungsvermögens an sich oder seine Nachkommen erwirken, auch nicht nach einer Aufhebung der Stiftung. Eine solche Aufhebung kann auch nicht durch die Stiftungsorgane verfügt werden, sondern ausschliesslich durch die Aufsichtsbehörden, die auch überwachen, was mit dem Liquidationsvermögen geschieht.
- Auch der Stiftungsratspräsident einer gewöhnlichen Stiftung ist kein wirtschaftlich Berechtigter. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Person, weil sie das Präsidium übernommen hat, in das Register der wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden soll. Eine stiftungsrechtliche Rechtfertigung dafür besteht nicht. Die Eintragung könnte sich für sie sogar nachteilig auswirken. Denn dies würde den grundfalschen Eindruck erwecken, sie sei Eigentümerin oder wirtschaftlich Berechtigte des Stiftungsvermögens.
- Der Stifter einer gewöhnlichen Stiftung hat mit der Stiftung nach ihrer Errichtung rechtlich nichts mehr zu tun, ausser wenn er sich in der Stiftungsurkunde bestimmte Rechte vorbehalten hat. Dies würde ihn aber nicht zum wirtschaftlich Berechtigten machen. Das Stiftungsvermögen bliebe auch dann einzig dem statutarischen Zweck verhaftet.
- Auch Destinatäre einer gewöhnlichen Stiftung sind keine wirtschaftlich Berechtigten. In aller Regel handelt es sich um Ermessensstiftungen, d.h. die Stiftungsorgane beschliessen Förderleistungen nach ihrem Ermessen. Selbst wo die Stiftungsurkunde bestimmten Destinatären Ansprüche auf Förderleistungen zuspricht, macht das diese Destinatäre nicht zu wirtschaftlichen Berechtigten am (gesamten) Stiftungsvermögen.
Fazit: Der Einbezug von gewöhnlichen Stiftungen in das geplante Transparenzregister ist als sachlich verfehlt und sogar schädlich abzulehnen. Ebenso wie Einrichtungen der beruflichen Vorsorge müssen gewöhnliche Stiftungen vom Anwendungsbereich des TJPG ausgenommen werden.
Thomas Sprecher ist Rechtsanwalt in Zürich und Mitglied des Legal Council von SwissFoundations
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