Liechtensteinische Steuerbehörde übernimmt Neuerungen der Zürcher Behörden
Die liechtensteinische Steuerbehörde veröffentlichte ein Merkblatt zu den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemeinnütziger juristischer Personen. Dieses enthält die wichtigsten Neuerungen, die von der Zürcher Steuerbehörde im Februar 2024 publiziert wurden.
Im Juli 2024 veröffentlichte die Steuerbehörde Vaduz ein Merkblatt, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen, zu denen auch Stiftungen gehören, erläutert werden.
Neben den bereits geltenden Voraussetzungen wird darin festgehalten, dass Kostenerstattungen und Vergütungen für Organe oder die Geschäftsführung der Steuerbefreiung nicht entgegenstehen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben, Funktionen und dem Zeitaufwand stehen. Die ehrenamtliche Tätigkeit stellt somit nicht mehr die Regel dar.
Auch mit Blick auf Impact Investing und unternehmerische Fördermodelle passt sich Liechtenstein der neuen Zürcher Praxis an. Diese hindern eine Stiftung nicht mehr daran, eine Steuerbefreiung zu erhalten. Bei unternehmerischen Fördermodellen muss wie in der Schweiz nachgewiesen werden,
- dass die Mittel zu einem Zeitpunkt bereitgestellt werden, an dem formell (noch) kein Markt existiert.
- dass sie im Rahmen der Mission der Stiftung erfolgen.
- dass die Erträge in den gemeinnützigen Zweck der Stiftung reinvestiert werden.
SwissFoundations begrüsst diese positive Entwicklung. Sie wurde nicht zuletzt durch ihre Kontakte zu Stiftungsverbänden in anderen Ländern wie Liechtenstein („Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen und Trusts – vlgst“) ermöglicht. Unter der Federführung der vlgst konnten die Zürcher Entwicklungen den Vaduzer Steuerbehörden bekannt gemacht werden.
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